26 von Geldern beigetragen haben könnte, legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar und ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Selbst wenn es eine «Bereitschaft der Y.________, aufgrund fingierter Rechnungen Zahlungen an Dritte, namentlich an die H.________ zu leisten» (vgl. Replik S. 5), gegeben haben sollte, begründet dies kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschuldigten. Entsprechende Vorgänge lagen ausserhalb seines Einflussbereiches.