zudem ausdrücklich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn nie angewiesen, die Rechnungen ungeprüft zu lassen und sie einfach durchzuwinken. Er sei vom Beschuldigten nie unter Druck gesetzt worden (Einvernahmeprotokoll Beilage 64 vom 21.12.2017 S. 43 Z. 45, S. 44 Z. 22). Damit geht die Argumentation der Beschwerdeführerin, der Projektleiter sei nur als Strohmann vorgeschoben worden (vgl. Beschwerde S. 42), fehl. Die Freigabe der Zahlung erfolgte aufgrund der Kostenkontrolle eines ausgewiesenen Experten. Die vorherige Absprache mit dem Beschuldigten (so wie auf der Aktontorechnung vom 10. April 2014 handschriftlich vermerkt, vgl. AB 190) ändert daran nichts.