__ AG gewesen (Einvernahmeprotokoll Beilage 65 vom 21.12.2017 Z. 159). AA.________ war also durchaus in der Lage, die Akontorechnung kritisch zu prüfen und tat dies auch. Hätten ihm Unterlagen dazu gefehlt, hätte er dies beanstanden und die Genehmigung der Zahlung verweigern müssen, was er denn auch machte, wie die Beschwerdeführerin auf S. 24 der Replik, wonach AA.________ sich von F.________ und dem Beschuldigten die notwendigen Informationen selber habe einholen müssen, selbst einräumt. AA.________ gab zudem ausdrücklich zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn nie angewiesen, die Rechnungen ungeprüft zu lassen und sie einfach durchzuwinken.