25 schuldigte zudem den Zugang zu den für die Wahrnehmung seiner Funktion notwendigen Informationen verweigert (Beschwerde S. 27, 49). Die Prüfung und Freigabe der Akontorechnung der Y.________ vom 10. April 2014 (AB 188) erfolgte unbestrittenermassen durch AA.________ (vgl. AB 189, 190). Dass er zur Freigabe der Zahlung vom Beschuldigten angewiesen worden wäre, geht aus den beigebrachten Beweismitteln nicht hervor. Vielmehr hatte der Beschuldigte am 10. April 2014 noch eine E-Mail an F.________ gesandt, in der er darlegte, wie das ordentliche Vorgehen betreffend Akontozahlung auszusehen habe.