Die Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte ein Darlehen ohne jegliche Kontrollinstrumente vereinbart habe, trifft somit nicht zu. Sollte es R.________ tatsächlich an der Vollmacht zur Unterzeichnung des Vertrags gefehlt haben, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin damit nicht gültig verpflichtet werden konnte. Dies hat jedoch kein strafbares Verhalten des mitunterzeichnenden Geschäftsführers, des Beschuldigten, zur Folge. 17.4 Überdies führt die Beschwerdeführerin aus, vereinbarungsgemäss hätten Rechnungen nur gemäss Baufortschritt bezahlt werden dürfen.