Mit dem Darlehen wurde somit ausgeführt, was die Kommission zuvor beschlossen hatte. In Ziff. 7 des Vertrags wurde zudem ausdrücklich festgehalten, das Geld dürfe einzig für die Bezahlung von Rechnungen im Zusammenhang mit dem Mieterausbau verwendet werden. Gemäss Ziff. 9 des Vertrags durfte die Auszahlung nur gemäss Baufortschritt erfolgen. Der Beschwerdeführerin wurde zudem ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Rechnungen von Lieferanten und die laufende Bauabrechnung gewährt. Die Schlussfolgerung, wonach der Beschuldigte ein Darlehen ohne jegliche Kontrollinstrumente vereinbart habe, trifft somit nicht zu.