24 Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldige sich bei den Angaben über die angeblich bereits vermieteten Flächen auf die Abklärungen von AA.________ stützte und dementsprechend davon ausging, die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Vorgaben für eine Kreditvergabe seien erfüllt. Ausserdem hatte die Immobilienkommission am 8. November 2013 dem Bau des Rechenzentrums mit Investitionskosten von insgesamt CHF 95‘012‘400.00 zugestimmt.