Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich über den Beschluss des Stiftungsrats hinweggesetzt, wonach für 50% der Fläche, nämlich für 2‘000 m2 definitive Mietverträge zum Preis von CHF 3‘600/m2 pro Jahr vorliegen müssten, damit ein Darlehen von CHF 60 Mio. gewährt werde. Obwohl diese Vorgaben nicht erfüllt gewesen seien, habe er am 31. Dezember 2013 einen Darlehensvertrag in der Höhe von CHF 62‘746‘400.00 unterschrieben (pag. 04 001 027/035 f., AB 151). Zudem habe er R.________ den Vertrag mitunterzeichnen lassen, ohne für ihn die notwendige Vollmacht einzuholen.