_ anfänglich, wie dargetan, gar erwünscht gewesen war. Gesamthaft betrachtet zeigte der Beschuldigte im Vorfeld der Projektgenehmigung somit kein Verhalten, welches weiterer strafrechtlicher Abklärungen bedürfte. 17.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sich über den Beschluss des Stiftungsrats hinweggesetzt, wonach für 50% der Fläche, nämlich für 2‘000 m2 definitive Mietverträge zum Preis von CHF 3‘600/m2 pro Jahr vorliegen müssten, damit ein Darlehen von CHF 60 Mio. gewährt werde.