zwar an, er sei vom Beschuldigten angewiesen worden, die H.________ und F.________ nicht zu erwähnen, da diese für die Geschäftsleitung ein rotes Tuch seien (Einvernahmeprotokoll Beilage 65 vom 21.12.2017 Z. 202). Diese Anmerkung erfolgte aber erst im April 2014, in einem Zeitpunkt also, in dem das Projekt von der Kommission schon längstens bewilligt worden war. Es fehlt somit von vornherein an der Kausalität zum Kommissionsbeschluss, zumal die Vermittlung durch F.________ anfänglich, wie dargetan, gar erwünscht gewesen war.