_ über die Funktion von F.________ im Bilde. Von ihnen hätten die Informationen leicht an die Beschwerdeführerin gelangen können. Die Staatsanwaltschaft schreibt daher zu Recht, von einem arglistigen Geheimhalten des Beschuldigten könne keine Rede sein (vgl. Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). Womöglich verschwieg der Beschuldigte seinen Vorgesetzten in der Folge tatsächlich, dass bei der Projektentwicklung viele Fäden bei F.________ zusammenliefen. Damit lässt sich jedoch kein strafbares Verhalten begründen. Schliesslich gab AA.________ zwar an, er sei vom Beschuldigten angewiesen worden, die H.___