Hinzu kommt, dass man bereits in der provisorischen Finanzierungszusage vom 18. Dezember 2012 geschrieben hatte, man würde es begrüssen, wenn F.________ als Bindeglied zwischen der Beschwerdeführerin und der Projektinitiantin fungieren würde (AB 106). Dieses Schreiben wurde vom stv. Geschäftsführer AC.________ mitunterzeichnet. Zumindest er hatte somit sichere Kenntnis von der Beteiligung F.________ und war dieser positiv gesinnt. Nebst dem waren auch die externen Berater R.________, AA.________ und S.________ über die Funktion von F.___