Der Beschuldigte hat sich bei seinen Empfehlungen jedoch auf den Bericht eines ausgewiesenen Experten verlassen. Damit lässt sich keine grobe Pflichtverletzung im Sinne dieser Bestimmung begründen. 17.2 Die Beschwerdeführerin hält dem Beschuldigten ausserdem vor, erheblichen Einfluss auf den von AA.________ erstellten Bericht, der als Grundlage für den Entscheid der Kommission gedient habe, genommen zu haben. So habe er angeordnet, die Finanzierung nach einem neuen Modell vorzunehmen.