So habe der Beschuldigte gewusst, dass die vom Stiftungsrat aufgestellte Bedingung, wonach Mietverträge über 2‘000 m2 vorliegen müssten, nicht erfüllt sei, vor der Kommission jedoch Gegenteiliges behauptet (14 002 034 f., Beschwerde S. 26). Die Immobilienkommission hätte dem Projekt nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass die geforderten Flächen noch nicht vermietet seien (Beschwerde S. 29). Diese Argumentation geht grösstenteils an den Fakten vorbei. Die Beschwerdeführerin schätzt die Rollen der beteiligten Personen falsch ein.