In der Folge hiess die Immobilienkommission die Investition von CHF 95‘012‘400.00 in den Bau des Rechenzentrums AI.________ gut. Es wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin damit das Grundstück und das Gebäude erwerben, während die Betriebseinrichtung der Betreiberin gehören würde und durch diese zu amortisieren sei. Die Aufteilung