Demnach brauchte er für eine Tätigkeit bei Institutionen, welche in einer geschäftlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin standen, eine Bestätigung, wonach er als Privatperson gewählt worden war. Die Übernahme von Mandaten bei Direktinvestitionen war ausgeschlossen (Protokoll Führungsrapportssitzung vom 12. Februar 2014 AB 203). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Mandate bei Unternehmen, zu denen die Beschwerdeführerin keine Geschäftsbeziehung pflegte, wie namentlich die V.________ AG und die W.________ AG, voraussetzungslos zulässig waren.