Ein Verstoss gegen die Bestimmungen des BVG lässt sich aber auch damit nicht begründen. Damals war der Beschuldigte bereits nicht mehr Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, sondern nur noch Verantwortlicher für ihre Immobilienanlagen. Wie er zutreffend argumentiert, hat er sich bei der Übernahme dieser Mandate an die internen Regeln der Beschwerdeführerin gehalten. Demnach brauchte er für eine Tätigkeit bei Institutionen, welche in einer geschäftlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin standen, eine Bestätigung, wonach er als Privatperson gewählt worden war.