Gerade der Grundverdacht der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe in enger Komplizenschaft mit F.________ ein undurchsichtiges Konstrukt aufgebaut, um der H.________ in unrechtmässiger Art und Weise Gelder zukommen zu lassen, findet in den Akten keine Stütze. Es mag zwar zutreffen, dass F.________ gegenüber dem Beschuldigten gewisse einseitige Versprechungen machte (Bereithalten von CHF 500‘000.00, Schenkung von Akten der H.________, vgl. Replik S. 12). Anzeichen, wonach der Beschuldigte auf derartige Avancen eingegangen wäre, finden sich in den Akten aber nirgends.