Dieser Vertrag lag nicht ausserhalb des Stiftungszwecks oder des Anlagereglements der Beschwerdeführerin und hatte für sie zumindest den Vorteil, dass sie im Gegenzug von einem Zins von 6% profitieren konnte, wie sich aus der Vertragsurkunde (AB 46) ergibt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte durch diese einzelnen Vorkommnisse in grober Weise gegen die Interessen der Beschwerdeführerin verstossen oder seine Geschäftsführerstellung missbraucht haben sollte. Gerade der Grundverdacht der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe in enger Komplizenschaft mit F._____