19 unterschrieben, bevor die Genehmigung der zuständigen Kommission vorlag. Dieser Vertrag lag nicht ausserhalb des Stiftungszwecks oder des Anlagereglements der Beschwerdeführerin und hatte für sie zumindest den Vorteil, dass sie im Gegenzug von einem Zins von 6% profitieren konnte, wie sich aus der Vertragsurkunde (AB 46) ergibt.