14.2 Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, kann man dem Beschuldigten grösstenteils nur vorwerfen, einzelne, spezifische Informationen nicht an seine Vorgesetzten weitergeleitet zu haben, wobei das Unterdrücken dieser Informationen keinen Einfluss auf die im Weiteren von der Beschwerdeführerin abgeschlossenen und inzwischen beanstandeten Vereinbarungen mit der H.________ gehabt hat. Zudem hat er in einem Fall zusammen mit K.________ einen Darlehensvertrag