Zum anderen beziehen sie sich auf Art. 48f-l und 49a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1), wo Regelungen betreffend Interessenkonflikte, die Offenlegung von Vermögensvorteilen und die Anforderungen an den Vermögensverwalter getroffen werden und der Erlass geeigneter organisatorischer Massnahmen zu deren Umsetzung statuiert wird (TREMP/UTTINGER, in: Stämpflis Handkommentar BVG und FZG, 2010, N. 46 zu Art. 76). 14.2