14. Widerhandlung gegen das BVG 14.1 Gemäss Art. 76 BVG macht sich insbesondere strafbar, wer bei der Durchführung des Gesetzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht oder wer unzulässige Eigengeschäfte tätigt, gegen die Offenlegungspflicht verstösst, indem er unwahre und unvollständige Angaben macht, oder sonst in grober Weise gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung handelt. Diese Tatbestandsvarianten stehen zum einen im Zusammenhang mit Art.