__ vom 30. November 2013. Diesbezüglich fehlt es aber, wie bereits dargelegt, aus zeitlichen Gründen an der Kausalität zu den von der Beschwerdeführerin beanstandeten Darlehensgewährungen und weiteren Vereinbarungen. Bezüglich des Zusammenwirkens der Beschwerdeführerin mit der H.________ liegen somit keine Handlungen von Seiten des Beschuldigten vor, die den Betrugstatbestand erfüllen könnten.