dass K.________ oder ein anderer Verantwortlicher der Beschwerdeführerin von einer Überprüfung abgehalten worden wäre. Vielmehr hat der Beschuldigte den Vertrag dem Stiftungsratspräsidenten «zur kritischen Durchsicht» zugestellt. Die Arglist fällt auch deshalb ausser Betracht, weil seine Arbeit als Geschäftsführer der Überwachung des Führungsrapports und des Investmentcontrollers unterlag und er somit jederzeit damit rechnen musste, dass allfällige Ungereimtheiten irgendwann auffliegen würden. Im Weiteren bestätigte sich der Vorwurf der ungenügenden Information nur auf den Statusrapport der T.________ vom 30. November