Arglistig ist eine Täuschung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht, respektive nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht erforderlich.