13. Betrug 13.1 Der Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB kennzeichnet sich durch die objektiven Merkmale der arglistigen Täuschung, des Irrtums beim Getäuschten, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden, wobei zwischen den ersten drei ein Motivationszusammenhang und zwischen den letzten beiden ein Kausalzusammenhang bestehen muss. Arglistig ist eine Täuschung nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient.