_ über das Fortbestehen der Bürgschaft fehlt es offensichtlich an einer die Veruntreuung qualifizierenden Tathandlung, da damit noch keine Verwendung von Vermögenswerten stattfand. Gleiches gilt für den Statusrapport der T.________, den der Beschuldigte offenbar für sich behielt. Zum einen bewirkt das Zurückhalten von Informationen für sich keine Verfügung über Vermögenswerte. Zum anderen datiert der Rapport vom 30. November 2013 und konnte somit keinen Einfluss auf die allesamt bereits früher abgeschlossenen Vereinbarungen der Beschwerdeführerin mit der H.________ mehr haben.