_ abgeschlossen. Dieser Vorwurf ist unbegründet, wie die Erläuterungen zum Sachverhalt gezeigt haben. Selbst der Darlehensvertrag vom 14. September 2011, den der Beschuldigte und K.________ ohne vorgängigen Beschluss unterzeichnet hatten, wurde nachträglich von der Anlagekommission genehmigt. Das Vorliegen einer strafbaren Veruntreuung durch den Beschuldigten ist daher zu verneinen. Beim Verschweigen der Meinungsverschiedenheit mit der J.________ über das Fortbestehen der Bürgschaft fehlt es offensichtlich an einer die Veruntreuung qualifizierenden Tathandlung, da damit noch keine Verwendung von Vermögenswerten stattfand.