In subjektiver Hinsicht ist nebst Vorsatz ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht erforderlich. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung halten muss, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 118 IV 27 E. 3a, 133 IV 21 E. 6.1.2). 12.2 Die Anschuldigung der Veruntreuung beruht auf dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe ohne Beschluss der Anlagekommission Darlehensverträge mit der H.________ abgeschlossen.