O., N. 34 und 47 zu Art. 138). Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treuegebers zu vereiteln (BGE 121 IV 23 E. 1c, 133 IV 21 E. 6.1.1). Bei vertretbaren Sachen kann dies bereits dann der Fall 17 sein, wenn der Täter vortäuscht, er habe die Vermögenswerte pflichtgemäss verwendet, wobei eine effektive Verschleierungshandlung vorausgesetzt wird (NIGG- LI/RIEDO, a.a.O., N. 107 zu Art. 138).