12. Veruntreuung 12.1 Der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich namentlich strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Anvertraut sind Vermögenswerte, wenn sie der Täter mit der Verpflichtung empfangen hat, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, insbesondere sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b, 133 IV 21 E. 6.2). Dem Treuegeber ist dabei der unmittelbare Zugriff oder die unmittelbare Kontrolle entzogen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.