Dies macht ihn aber nicht zu einem selbständigen Geschäftsführer im Sinne des StGB, beschränkte sich seine Aufgabe doch darauf, die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten. Hinweise darauf, dass der Beschuldigte die interne Kompetenzverteilung missachtet und entgegen seiner Berechtigung selbstständige Handlungen vorgenommen hätte, gibt es keine, denn es liegen – wie gesagt – für sämtliche hier umstrittenen Geschäfte Genehmigungen der Anlagekommission vor. Eine Strafbarkeit nach Art. 158 StGB fällt damit bereits mangels Geschäftsführereigenschaft im strafrechtlichen Sinne ausser Betracht.