Dies hätten sie auch dann tun müssen, wenn die fraglichen Geschäfte nicht gehörig traktandiert gewesen und für ihre Besprechung nicht genügend Zeit verblieben wäre. Der Beschuldigte mag teilweise über einen Wissensvorsprung gegenüber den Kommissionsmitgliedern verfügt haben. Dies macht ihn aber nicht zu einem selbständigen Geschäftsführer im Sinne des StGB, beschränkte sich seine Aufgabe doch darauf, die entsprechenden Beschlüsse vorzubereiten.