Die wiederholt vorgebrachte Argumentation der Beschwerdeführerin, die Mitglieder der Anlagekommission seien nur nebenamtlich tätig gewesen und hätten mangels buchhalterischer Kenntnisse die behandelten Geschäfte teilweise nicht verstehen können, ist bedenklich. Gemäss Organisationsreglement war die Anlagekommission verantwortlich für die Vermögensanlagen der Stiftung (Organisationsreglement AB 7/9, Ziff. 4.3). Dabei geht es um beträchtliche Vermögenswerte.