Funktionendiagramm AB 6). Hinsichtlich der umstrittenen Darlehen und weiterer Vereinbarungen mit der H.________ konnte er folglich keine Entscheidungen treffen, zumal er nicht die Berechtigung hatte, im hier massgeblichen Umfang von mehreren Millionen Franken über das Vermögen der Beschwerdeführerin zu verfügen. Seine gegen aussen bestehende kollektive Zeichnungsberechtigung ändert daran nichts. Selbstverständlich hatte er sich bei seiner operativen Tätigkeit an die gesetzlichen Sorgfalts- und Treuepflichten zu halten und aufgrund entsprechender Verpflichtungen der Beschwerdeführerin den Vorgaben der ASIP- Charta zu folgen.