Auch im vorliegenden Fall bestehen entscheidende Unterschiede: Sämtliche vorliegend umstrittenen Vereinbarungen, welche die Beschwerdeführerin mit der H.________ schloss, beruhten auf einem Entscheid der Anlagekommission respektive wurden von dieser genehmigt. Aufgabe des Beschuldigten als Geschäftsführer war es, diese Entscheide vorzubereiten, Anträge dazu zu stellen und sie anschliessend auszuführen. Entscheidbefugt war er nur bezüglich der Planung und Sicherstellung der Liquidität und für Ausgaben bis zu CHF 250‘000.00 (Pflichtenheft AB 10a Ziff. 7.1; Funktionendiagramm AB 6).