O., N. 42 zu Art. 158 m.w.H.). Hingegen kann auch derjenige selbstständiger Geschäftsführer im Sinne der Bestimmung sein, der einen Strohmann vorschiebt und dahinter die tatsächliche Leitung innehat oder umgekehrt derjenige, der sich als Strohmann benutzen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E.6.3.2). 11.2 Daraus folgt zunächst, dass die Tätigkeit als Geschäftsführer einer Stiftung nicht automatisch mit dem strafrechtlichen Geschäftsführer-Begriff gleichzusetzen ist. Auch im vorliegenden Fall bestehen entscheidende Unterschiede: