Entscheidend ist dabei die Selbständigkeit des Täters. An dieser fehlt es, wenn gar nicht über das Vermögen entschieden wird, sondern nur entsprechende Entscheidungen vorbereitet werden. Dies ist etwa bei der blossen Beratung des Vermögensinhabers mittels Beschaffung von Entscheidungsgrundlagen, Ausarbeitung von Lösungsvarianten oder Abgabe von Empfehlungen der Fall (TRECH- SEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 158; NIGGLI, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, 4. Aufl. 2018, N. 42 zu Art. 158 m.w.H.). So ist insbesondere nicht Geschäftsführer i.S.v. Art.