Täter kann nur sein, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (anstatt vieler: BGE 129 IV 124 E. 3.1). Dazu gehört nicht nur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abschliesst, sondern auch, wer entsprechend seiner Fürsorgepflicht im Innenverhältnis für fremde Vermögensinteressen sorgen soll, insbesondere, wer darüber in leitender Stellung verfügt (BGE 97 IV 10 E. 2). Entscheidend ist dabei die Selbständigkeit des Täters.