15 oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafandrohung erhöht sich, wenn der Täter mit Bereicherungsabsicht handelt. Täter kann nur sein, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (anstatt vieler: BGE 129 IV 124 E. 3.1).