Die hier genannten Unzulänglichkeiten sind das Einzige, was – auch bei einer Gesamtbetrachtung der Geschehnisse rund um die H.________ – übrig bleibt. Es fragt sich, wie diese Vorwürfe, die sich im Ergebnis grösstenteils auf den Vorwurf der unvollständigen Information beschränken, rechtlich zu würdigen sind. VI. Rechtliche Würdigung Fall H.________ 11. Ungetreue Geschäftsbesorgung 11.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines andern zu verwalten