__ Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob die von der J.________ für die Darlehen abgegebene Bürgschaft fortbestehen würde. Fehlende Information kann ihm auch dahingehend vorgeworfen werden, als er der Anlagekommission den Statusrapport der T.________ vom 30. November 2013 (absichtlich oder versehentlich) nicht weiterleitete. Darüber hinaus haben sich die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erhärtet. Die hier genannten Unzulänglichkeiten sind das Einzige, was – auch bei einer Gesamtbetrachtung der Geschehnisse rund um die H.________ – übrig bleibt.