10. Insgesamt sind von den Vorhalten der Beschwerdeführerin somit einzig folgende Vorwürfe zutreffend: Der Beschuldigte unterschrieb am 14. September 2011 zusammen mit dem Stiftungsratspräsidenten und Vorsitzenden der Anlagekommission einen Darlehensvertrag über CHF 2 Mio. und löste die entsprechende Zahlung aus, ohne dass die Anlagekommission zuvor darüber beschlossen gehabt hätte. Nachträglich wurde der Vertrag von der Kommission genehmigt. Zudem verschwieg er, dass mit der J.________ Meinungsverschiedenheiten darüber bestanden, ob die von der J.________ für die Darlehen abgegebene Bürgschaft fortbestehen würde.