14 vollziehbar, weshalb der Beschuldigte dies nicht hätte tun dürfen. Die Planung der T.________, eines externen Treuhandbüros, mag sich im Nachhinein als unzutreffend herausgestellt haben, was aber nicht in der Verantwortung des Beschuldigten lag. Schliesslich geht aus dem Liquiditätsplan der T.________ (enthalten in Beilage 18 vom 21.12.2017) klar hervor, dass die H.________ massgebliche Erträge aus «übrigen Dienstleistungen» in ihr Budget miteinplante. Diesen Plan, ebenso wie den Finanzplan, hat die Anlagekommission erhalten.