Von einem Verschweigen durch den Beschuldigten kann folglich keine Rede sein. Genau wegen der problematischen finanziellen Situation der H.________ wurde am 16. August 2016 eigens ein Finanzbericht erstellt, um diesem Thema auf den Grund zu gehen. Es sei nochmals erwähnt, dass der besagte Bericht (Beilage 18 vom 21.12.2017) vom Beschuldigten und von U.________ verfasst wurde. Auch sie stand folglich hinter der Schlussfolgerung in Ziff. 1.6 des Berichts, wonach die H.________ sich voraussichtlich bis Ende 2014 in einer angespannten finanziellen Lage befinden und ab dem Jahr 2015 schwarze Zahlen schreiben würde.