Es ist somit auch in diesem Punkt nicht davon auszugehen, der Beschuldigte habe vorsätzlich eine die Beschwerdeführerin schädigende Vereinbarung getroffen. 9.10 Schliesslich verdächtigt die Beschwerdeführerin den Beschuldigten verschiedentlich, der Anlagekommission gezielt jene Informationen vorenthalten zu haben, die die Mitglieder zur Ablehnung weiterer Investitionen veranlasst hätten (pag. 04 001 026, Beschwerde S. 20 ff., 47). Sie bezichtigt ihn damit in genereller Weise, die zuständigen Stellen nicht über die besorgniserregende finanzielle Lage der H.________ aufgeklärt zu haben. Die Prognose für die H._____