2.1.2.g der angefochtenen Verfügung): Die Parteien vereinbarten, dass der Kauf- und Leasingvertrag vom 30. Oktober 2012 aufgehoben wird und die Inventargegenstände zum ursprünglichen Kaufpreis an die H.________ zurückübertragen werden. Den zwischenzeitlich eingetretenen Wertverlust der Gegenstände trug folglich die H.________. Der D.________ wurde zudem rückwirkend ein Zins von insgesamt CHF 309'527.00 zugesprochen, der so gestützt auf den Leasingvertrag nicht geschuldet gewesen wäre.