Dies mag im Nachhinein, wo die Beschwerdeführerin im Konkurs der H.________ diverse Forderungen eingeben musste, ein Fehler gewesen sein. Vom damaligen Standpunkt her lässt sich mit der Verlängerung der Zahlungsfrist jedoch weder ein direkter Schaden, noch eine Vermögensgefährdung begründen. Zudem erhielt die Beschwerdeführerin im Gegenzug auch Vorteile. Dies zeigen folgende Ausführungen der Staatsanwaltschaft, die von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wurden und denen sich die Beschwerdekammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. 2.1.2.g der angefochtenen Verfügung):