Das ursprüngliche Überbrückungsdarlehen, das mit der Rückabwicklung wieder auflebte, habe eine kurze Laufzeit gehabt. Durch die neue Vereinbarung habe der Beschuldigte zu Lasten der Beschwerdeführerin neu in ein langfristiges, ungesichertes Darlehen mit einer Laufzeit von 10-20 Jahren eingewilligt (pag. 04 001 026, Beschwerde S. 36). Inwiefern der Beschwerdeführerin allein durch die Verlängerung der Vertragsdauer ein Schaden entstanden sein soll, legt sie nicht dar. Der H.________ wurde einzig mehr Zeit gewährt, um ihre Schulden zurückzuzahlen. Dies mag im Nachhinein, wo die Beschwerdeführerin im Konkurs der H.______